26 U 152/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 26 U 152/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 26 U 152/13
26 U 152/13Obergericht18.02.2014
Regest
Die operative Versorgung einer Schultereckgelenksprengung ist grob behandlungsfehlerhaft, wenn die Bohrung für die einzubringende Schraube zu nahe am Gelenk liegt und der Operateur diesen Umstand nicht erkennt, weil er die gebotene intraoperative Bildgebung zur Überprüfung der Bohrung unterlässt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 152/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-18
Aktenzeichen: 26 U 152/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.26U152.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 823, 31, 253 BGB
Leitsätze
Die operative Versorgung einer Schultereckgelenksprengung ist grob behandlungsfehlerhaft, wenn die Bohrung für die einzubringende Schraube zu nahe am Gelenk liegt und der Operateur diesen Umstand nicht erkennt, weil er die gebotene intraoperative Bildgebung zur Überprüfung der Bohrung unterlässt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. August 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 8.000 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 02. Mai. 2010 bis 07. Mai 2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aus einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.275,68 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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