Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-13, 1 Ws 45, 46/14

1 Ws 45, 46/14Obergericht13.02.2014

Regest

1. Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm. 2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 45, 46/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: 1 Ws 45, 46/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0213.1WS45.46.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: JustizGNW § 12

Leitsätze

  1. Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm.

  2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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