1 Ws 45, 46/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-13, 1 Ws 45, 46/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-13, 1 Ws 45, 46/14
1 Ws 45, 46/14Obergericht13.02.2014
Regest
1. Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm. 2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 45, 46/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-13
Aktenzeichen: 1 Ws 45, 46/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0213.1WS45.46.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: JustizGNW § 12
Leitsätze
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Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm.
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Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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