15 W 1 /14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-05, 15 W 1 /14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-05, 15 W 1 /14
15 W 1 /14Obergericht05.02.2014
Regest
Eine für eine Erbengemeinschaft eingetragene Grundschuld kann im Grundbuch nur dann gelöscht werden, wenn die Zustimmung sämtlicher eingetragener Miterben grundbuchverfahrensrechtlich nachgewiesen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 1 /14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-05
Aktenzeichen: 15 W 1 /14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0205.15W1.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 27 GBO, § 2038 BGB
Leitsätze
Eine für eine Erbengemeinschaft eingetragene Grundschuld kann im Grundbuch nur dann gelöscht werden, wenn die Zustimmung sämtlicher eingetragener Miterben grundbuchverfahrensrechtlich nachgewiesen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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