Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-05, 15 W 1 /14

15 W 1 /14Obergericht05.02.2014

Regest

Eine für eine Erbengemeinschaft eingetragene Grundschuld kann im Grundbuch nur dann gelöscht werden, wenn die Zustimmung sämtlicher eingetragener Miterben grundbuchverfahrensrechtlich nachgewiesen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 1 /14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-05

Aktenzeichen: 15 W 1 /14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0205.15W1.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: § 27 GBO, § 2038 BGB

Leitsätze

Eine für eine Erbengemeinschaft eingetragene Grundschuld kann im Grundbuch nur dann gelöscht werden, wenn die Zustimmung sämtlicher eingetragener Miterben grundbuchverfahrensrechtlich nachgewiesen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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