9 U 187/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-31, 9 U 187/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 187/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-31
Aktenzeichen: 9 U 187/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0131.9U187.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 25.603,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle im Verfahren 85 IN 53/12 Amtsgericht Münster angemeldeten Forderungen der Klägerin gegen die Firma J2 GmbH
aus der Rechnung der Klägerin vom 21.02.2012 – Rechnungsnummer ###### – an die J2 GmbH betreffend das Bauvorhaben Neubau G, P-Weg über 10.350,- €,
aus der Rechnung der Klägerin vom 18.04.2012 – Rechnungsnummer ###### – an die J2 GmbH betreffend das Bauvorhaben S, E-Straße in G2 über 14.171,25 €,
aus der Rechnung der Klägerin vom 06.06.2012 – Rechnungsnummer ###### – an die J2 GmbH betreffend das Bauvorhaben S, E-Straße in G2 über 1.082,31 €.
Es wird festgestellt, dass die zuerkannte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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