Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-29, 32 SA 2/14

32 SA 2/14Obergericht29.01.2014

Regest

1. Bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid tritt die Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichts gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO jedenfalls mit Eingang der Akten bei dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gericht ein. 2. Im Falle einer evident falschen Sachverhaltserfassung und einer zudem bestehenden Häufung grober Rechtsfehler kann die Bindungswirkung der Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 2/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: 32 SA 2/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0129.32SA2.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO 36, 261, 281, 700

Leitsätze

  1. Bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid tritt die Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichts gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO jedenfalls mit Eingang der Akten bei dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gericht ein.

  2. Im Falle einer evident falschen Sachverhaltserfassung und einer zudem bestehenden Häufung grober Rechtsfehler kann die Bindungswirkung der Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt.

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