3 RBs 348/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-28, 3 RBs 348/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-28, 3 RBs 348/13
3 RBs 348/13Obergericht28.01.2014
Regest
Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 348/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-28
Aktenzeichen: 3 RBs 348/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0128.3RBS348.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze
Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 10. Dezember 2013 als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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