1 Ws 50/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-27, 1 Ws 50/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-27, 1 Ws 50/14
1 Ws 50/14Obergericht27.01.2014
Regest
Zur Möglichkeit bzw. Verpflichtung des erkennenden Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem eine Fehlbesetzung erkannt wurde (auch wenn hinsichtlich des Besetzungseinwandes nach § 222b StPO bereits Präklusion eingetragen ist).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 50/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-27
Aktenzeichen: 1 Ws 50/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0127.1WS50.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 222b, StPO § 222a,; GVG § 76; GG Art. 101
Leitsätze
Zur Möglichkeit bzw. Verpflichtung des erkennenden Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem eine Fehlbesetzung erkannt wurde (auch wenn hinsichtlich des Besetzungseinwandes nach § 222b StPO bereits Präklusion eingetragen ist).
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
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