Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-27, 1 Ws 50/14

1 Ws 50/14Obergericht27.01.2014

Regest

Zur Möglichkeit bzw. Verpflichtung des erkennenden Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem eine Fehlbesetzung erkannt wurde (auch wenn hinsichtlich des Besetzungseinwandes nach § 222b StPO bereits Präklusion eingetragen ist).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 50/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-27

Aktenzeichen: 1 Ws 50/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0127.1WS50.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 222b, StPO § 222a,; GVG § 76; GG Art. 101

Leitsätze

Zur Möglichkeit bzw. Verpflichtung des erkennenden Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen, nachdem eine Fehlbesetzung erkannt wurde (auch wenn hinsichtlich des Besetzungseinwandes nach § 222b StPO bereits Präklusion eingetragen ist).

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

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