Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-24, 19 U 77/13

19 U 77/13Obergericht24.01.2014

Regest

Abgrenzung zwischen Grundversorgungsvertrag und Sonderkundenvertrag bei Belieferung mit Strom zu Hauptlast- und Schwachlasttarifen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 77/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-24

Aktenzeichen: 19 U 77/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0124.19U77.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 433 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Abgrenzung zwischen Grundversorgungsvertrag und Sonderkundenvertrag bei Belieferung mit Strom zu Hauptlast- und Schwachlasttarifen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Mai 2013 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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