Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 4 U 87/13

4 U 87/13Obergericht23.01.2014

Regest

Rechtsmissbräuchliches Handeln bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dann indiziert, wenn der Anspruchsberechtigte den für sich reklamierten Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich geltend macht, sondern lediglich den Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen versucht, ohne dass der Verpflichtete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Das Vorliegen dieses Indizes führt nicht unweigerlich zum Rechtsmissbrauch, zu beurteilen sind die Gesamtumstände.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 87/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-23

Aktenzeichen: 4 U 87/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.4U87.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: § 8 IV UWG

Leitsätze

Rechtsmissbräuchliches Handeln bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dann indiziert, wenn der Anspruchsberechtigte den für sich reklamierten Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich geltend macht, sondern lediglich den Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen versucht, ohne dass der Verpflichtete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Das Vorliegen dieses Indizes führt nicht unweigerlich zum Rechtsmissbrauch, zu beurteilen sind die Gesamtumstände.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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