Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 3 (s) Sbd. I - 1/14

3 (s) Sbd. I - 1/14Obergericht23.01.2014

Regest

Eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO ist auch dann möglich, wenn in der bei dem Gericht niedrigerer Ordnung anhängigen Sache das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und die Staatsanwaltschaft der Verbindung zustimmt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd. I - 1/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-23

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. I - 1/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.3S.SBD.I1.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 4

Leitsätze

Eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO ist auch dann möglich, wenn in der bei dem Gericht niedrigerer Ordnung anhängigen Sache das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und die Staatsanwaltschaft der Verbindung zustimmt.

Tenor

Das Strafverfahren 4 Ls 44 Js 1260/13 (84/13) AG Detmold wird zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Strafverfahren 51 KLs 20 Js 336/11 (33/13) LG Essen verbunden, wobei das letztgenannte Verfahren führt.

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