3 (s) Sbd. I - 1/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 3 (s) Sbd. I - 1/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 3 (s) Sbd. I - 1/14
3 (s) Sbd. I - 1/14Obergericht23.01.2014
Regest
Eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO ist auch dann möglich, wenn in der bei dem Gericht niedrigerer Ordnung anhängigen Sache das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und die Staatsanwaltschaft der Verbindung zustimmt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd. I - 1/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-23
Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. I - 1/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.3S.SBD.I1.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 4
Leitsätze
Eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO ist auch dann möglich, wenn in der bei dem Gericht niedrigerer Ordnung anhängigen Sache das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und die Staatsanwaltschaft der Verbindung zustimmt.
Tenor
Das Strafverfahren 4 Ls 44 Js 1260/13 (84/13) AG Detmold wird zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Strafverfahren 51 KLs 20 Js 336/11 (33/13) LG Essen verbunden, wobei das letztgenannte Verfahren führt.
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