Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-21, 1 RVs 102/13

1 RVs 102/13Obergericht21.01.2014

Regest

1. In einer Konstellation, in der eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung einer früher verhängten Strafe ausscheidet, ist ein Härteausgleich vorzunehmen ist. 2. Zur Bewertung der Härte und des vorzunehmenden Ausgleichs ist zu betrachten, wie eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wäre sie in dem jetztigen Urteil möglich gewesen, ausgesehen hätte. 3. Zur eigenen Entscheidung des Revisionsgerichts analog § 354 Abs. 1 StPO. 4. Zu den Grenzen der Vornahme eines Härteausgleichs im Wege des sog. „Vollstreckungsmodells“.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 102/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: 1 RVs 102/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0121.1RVS102.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 54, 55, StPO § 354 Abs. 1

Leitsätze

In einer Konstellation, in der eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung einer früher verhängten Strafe ausscheidet, ist ein Härteausgleich vorzunehmen ist.

Zur Bewertung der Härte und des vorzunehmenden Ausgleichs ist zu betrachten, wie eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wäre sie in dem jetztigen Urteil möglich gewesen, ausgesehen hätte.

Zur eigenen Entscheidung des Revisionsgerichts analog § 354 Abs. 1 StPO.

Zu den Grenzen der Vornahme eines Härteausgleichs im Wege des sog. „Vollstreckungsmodells“.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes (bzgl. Einzelstrafen und Gesamtstrafe) auf 14 Euro festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

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