31 U 158/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-20, 31 U 158/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-20, 31 U 158/13
31 U 158/13Obergericht20.01.2014
Regest
Zur Frage aufklärungspflichtiger Rückvergütungen beim Vertrieb von Deka-Fonds und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einer insoweit - möglicherweise - pflichtwidrigen Kapitalanlageberatung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 158/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-20
Aktenzeichen: 31 U 158/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0120.31U158.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Normen: Positive Vertragsverletzung, PVV, § 37a WpHG a.F.
Leitsätze
Zur Frage aufklärungspflichtiger Rückvergütungen beim Vertrieb von Deka-Fonds und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einer insoweit - möglicherweise - pflichtwidrigen Kapitalanlageberatung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 04.07.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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