1 RBs 8/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-20, 1 RBs 8/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-20, 1 RBs 8/14
1 RBs 8/14Obergericht20.01.2014
Regest
Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile enthaltendes Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist – nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise – namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG – zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 8/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-20
Aktenzeichen: 1 RBs 8/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0120.1RBS8.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 267, OWiG § 77b
Leitsätze
Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile enthaltendes Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist – nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise – namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG – zulässig.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
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