1 RVs 94/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-16, 1 RVs 94/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-16, 1 RVs 94/13
1 RVs 94/13Obergericht16.01.2014
Regest
Die Bildung zweier Gesamtstrafen in einem Berufungsurteil ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Es ist dann eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 94/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-16
Aktenzeichen: 1 RVs 94/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0116.1RVS94.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 53 ff., StPO §§ 3, 4, 237
Leitsätze
Die Bildung zweier Gesamtstrafen in einem Berufungsurteil ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Es ist dann eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der beiden verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von acht und vier Monaten nebst den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
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