9 U 231/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 9 U 231/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 9 U 231/13
9 U 231/13Obergericht14.01.2014
Regest
Das unverwertbare Gutachten ist kein unrichtiges Gutachten iSd § 839a BGB. Eine Analogie kommt bei Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 231/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-14
Aktenzeichen: 9 U 231/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.9U231.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 839a BGB
Leitsätze
Das unverwertbare Gutachten ist kein unrichtiges Gutachten iSd § 839a BGB.
Eine Analogie kommt bei Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
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