24 U 186/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 24 U 186/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 24 U 186/12
24 U 186/12Obergericht14.01.2014
Regest
1. In seltenen Ausnahmefällen kommt eine Verwirkung von (weiteren) Honorarforderungen eines Architekten in Betracht. Dieser kann nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn er sich zunächst euf eine Vereinbarung zum Unterschreiten der Mindestsätze einlässt, später dann aber trotzdem nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH, BauR 2012, 271 Rdnr. 24 m.w.N.). 2. Das Zeitmoment einer solchen Verwirkung wird vor einem Ablauf von 5 bis 7 Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme und Erstellung der Schlussrechnung kaum erfüllt sein können (OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; siehe jünst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren). 3. Das Umstandsmoment setzt Umstände voraus, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Honoraranspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Ein solches Vertrauensmoment scheidet jedenfalls bei HOAI-kundigen Auftraggebern aus, da bei diesen in der Regel keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen können (vgl. OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 186/12 — Grundurteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-14
Aktenzeichen: 24 U 186/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.24U186.12.00
Dokumenttyp: Grundurteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: HOAI a.F. § 4
Leitsätze
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In seltenen Ausnahmefällen kommt eine Verwirkung von (weiteren) Honorarforderungen eines Architekten in Betracht. Dieser kann nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn er sich zunächst euf eine Vereinbarung zum Unterschreiten der Mindestsätze einlässt, später dann aber trotzdem nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH, BauR 2012, 271 Rdnr. 24 m.w.N.).
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Das Zeitmoment einer solchen Verwirkung wird vor einem Ablauf von 5 bis 7 Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme und Erstellung der Schlussrechnung kaum erfüllt sein können (OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.; siehe jünst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren).
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Das Umstandsmoment setzt Umstände voraus, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Honoraranspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Ein solches Vertrauensmoment scheidet jedenfalls bei HOAI-kundigen Auftraggebern aus, da bei diesen in der Regel keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen können (vgl. OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster dahin abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Die Sache wird im Übrigen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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