1 Vollz (Ws) 569/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz (Ws) 569/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz (Ws) 569/13
1 Vollz (Ws) 569/13Obergericht14.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 569/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-14
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 569/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS569.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfreie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 44 ff. StPO).
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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