Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz (Ws) 569/13

1 Vollz (Ws) 569/13Obergericht14.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 569/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 569/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS569.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfreie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 44 ff. StPO).

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.