Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz (Ws) 438/13

1 Vollz (Ws) 438/13Obergericht14.01.2014

Regest

Eine Zimmergröße von 10,43 qm zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm entspricht den Anforderungen an ein Zimmer in "ausreichender Größe" nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 438/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 438/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS438.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NW § 14

Leitsätze

Eine Zimmergröße von 10,43 qm zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm entspricht den Anforderungen an ein Zimmer in "ausreichender Größe" nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

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