19 U 83/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-10, 19 U 83/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-10, 19 U 83/13
19 U 83/13Obergericht10.01.2014
Regest
1. Preisbestimmungsabreden in Gaslieferungs-Sonderverträgen sind einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen. 2. Zur Abgrenzung zwischen Preisbestimmungsabreden und Preisnebenabreden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 83/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-10
Aktenzeichen: 19 U 83/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0110.19U83.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 307, 310 BGB
Leitsätze
Preisbestimmungsabreden in Gaslieferungs-Sonderverträgen sind einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen.
Zur Abgrenzung zwischen Preisbestimmungsabreden und Preisnebenabreden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist, ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.