5 RVs 140/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-09, 5 RVs 140/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-09, 5 RVs 140/13
5 RVs 140/13Obergericht09.01.2014
Regest
Werden im Urteil Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass zur Erörterung der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geben, muss über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Entscheidung getroffen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 140/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-09
Aktenzeichen: 5 RVs 140/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.5RVS140.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 64
Leitsätze
Werden im Urteil Feststellungen zu einer Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffen, die Anlass zur Erörterung der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geben, muss über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Entscheidung getroffen werden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
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