28 U 86/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-09, 28 U 86/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-09, 28 U 86/12
28 U 86/12Obergericht09.01.2014
Regest
Treten bei gewöhnlichen Bremsvorgängen als störend empfundene Knack- und Knarzgeräusche auf, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, wenn die Ursache der Geräuschentwicklung keine übliche Abnutzungs- oder Verschleißerscheinung darstellt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 86/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-09
Aktenzeichen: 28 U 86/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.28U86.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: § 434 BGB
Leitsätze
Treten bei gewöhnlichen Bremsvorgängen als störend empfundene Knack- und Knarzgeräusche auf, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, wenn die Ursache der Geräuschentwicklung keine übliche Abnutzungs- oder Verschleißerscheinung darstellt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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