1 Ws 579/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-09, 1 Ws 579/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-09, 1 Ws 579/13
1 Ws 579/13Obergericht09.01.2014
Regest
In Ausnahmefällen kann die Sache durch das Beschwerdegericht an das Vordergericht zurückgegeben werden, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf, und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 579/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-09
Aktenzeichen: 1 Ws 579/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.1WS579.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 308, 309, 310
Leitsätze
In Ausnahmefällen kann die Sache durch das Beschwerdegericht an das Vordergericht zurückgegeben werden, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf, und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist.
Tenor
Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Dortmund vom 07.11.2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Abhilfeentscheidung an die 33. Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückgegeben.
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