8 WF 179/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-06, 8 WF 179/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-06, 8 WF 179/13
8 WF 179/13Obergericht06.01.2014
Regest
Bei der vom Antragsteller begehrten Ausweitung des Umgangs mit seiner unter Betreuung stehenden volljährigen Tochter handelt es sich nicht um eine Kindschaftssache gem. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG, weil es nicht um die Regelung des Umgangs mit einem minderjährigen Kind gem. den §§ 1632 Abs. 2 und 3, 1684 oder 1685 BGB geht, sondern um eine vom Betreuer zu treffende Besuchsregelung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 179/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-06
Aktenzeichen: 8 WF 179/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0106.8WF179.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG, 1632, 1684, 1685, 1908i BGB
Leitsätze
Bei der vom Antragsteller begehrten Ausweitung des Umgangs mit seiner unter Betreuung stehenden volljährigen Tochter handelt es sich nicht um eine Kindschaftssache gem. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG, weil es nicht um die Regelung des Umgangs mit einem minderjährigen Kind gem. den §§ 1632 Abs. 2 und 3, 1684 oder 1685 BGB geht, sondern um eine vom Betreuer zu treffende Besuchsregelung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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