Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-03, 8 WF 189/13

8 WF 189/13Obergericht03.01.2014

Regest

Durch § 76 FamFG i.V.m. 118 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO soll - über die Bewertung des bloßen Sachvortrags der Beteiligten und ihrer Beweismittel hinaus - dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, auch schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren die Richtigkeit des Vortrags in gewisser Weise zu überprüfen, damit letztlich nur erfolgversprechende Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchgeführt werden. Demgemäß ist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, wenn der Beteiligte seine Angaben nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 189/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-03

Aktenzeichen: 8 WF 189/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0103.8WF189.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 76 FamFG, 118 ZPO

Leitsätze

Durch § 76 FamFG i.V.m. 118 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO soll - über die Bewertung des bloßen Sachvortrags der Beteiligten und ihrer Beweismittel hinaus - dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, auch schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren die Richtigkeit des Vortrags in gewisser Weise zu überprüfen, damit letztlich nur erfolgversprechende Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchgeführt werden. Demgemäß ist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, wenn der Beteiligte seine Angaben nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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