6 WF 129/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-30, 6 WF 129/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-30, 6 WF 129/13
6 WF 129/13Obergericht30.12.2013
Regest
Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 129/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-30
Aktenzeichen: 6 WF 129/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1230.6WF129.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RVG §§ 56, 33 RVG; VV-RVG Nr. 1000. 1003
Leitsätze
Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Dortmund vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.