15 W 299/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-27, 15 W 299/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-27, 15 W 299/12
15 W 299/12Obergericht27.12.2013
Regest
Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 299/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-27
Aktenzeichen: 15 W 299/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1227.15W299.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: §§ 17, 438, 439 FamFG
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.
Tenor
Der Beteiligten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anmeldefrist gewährt.
Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch der Beteiligten zu 2) die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorbehalten werden.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.
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