5 RVs 96/13 - 5 Ws 380 u. 381/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-15, 5 RVs 96/13 - 5 Ws 380 u. 381/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-15, 5 RVs 96/13 - 5 Ws 380 u. 381/13
5 RVs 96/13 - 5 Ws 380 u. 381/13Obergericht15.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 96/13 - 5 Ws 380 u. 381/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-15
Aktenzeichen: 5 RVs 96/13 - 5 Ws 380 u. 381/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1015.5RVS96.13.5WS380U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
1.
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
2.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zwar die Kosten des Verfahrens trägt, soweit er verurteilt worden ist, jedoch die insoweit entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten in vollem Umfang der Landeskasse zur Last fallen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last fallen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
3.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
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