Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-11, 9 U 35/13

9 U 35/13Obergericht11.10.2013

Regest

Der Anspruchsteller ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten, zu den Umständen seines Besitz und Eigentumserwerbs schlüssig vorzutragen. Kommt er dem nicht nach, kommt ihm die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zu Gute. Den Nachweis seines Eigentums hat er dann nach Vollbeweisgrundsätzen zu führen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 35/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-11

Aktenzeichen: 9 U 35/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1011.9U35.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG; §§ 823, 1006 BGB

Leitsätze

Der Anspruchsteller ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten, zu den Umständen seines Besitz und Eigentumserwerbs schlüssig vorzutragen. Kommt er dem nicht nach, kommt ihm die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zu Gute. Den Nachweis seines Eigentums hat er dann nach Vollbeweisgrundsätzen zu führen.

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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