1 Ws 390/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-10, 1 Ws 390/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-10, 1 Ws 390/13
1 Ws 390/13Obergericht10.10.2013
Regest
Dringende Gründe i.S.d. § 111b Abs. 3 StPO liegen nicht mehr vor, wenn die Strafverfolgung wegen der Tat, wegen der der Arrest erlassen worden ist, vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf eine Strafe aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil eingestellt worden ist, das nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 390/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-10
Aktenzeichen: 1 Ws 390/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1010.1WS390.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 111b, StPO § 111d, StPO § 111i, StPO § 154
Leitsätze
Dringende Gründe i.S.d. § 111b Abs. 3 StPO liegen nicht mehr vor, wenn die Strafverfolgung wegen der Tat, wegen der der Arrest erlassen worden ist, vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf eine Strafe aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil eingestellt worden ist, das nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten Arrestes über einen Betrag von 274.511 Euro hinaus angeordnet worden ist .
Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 5/6 ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte zu 1/6, die Staatskasse zu 5/6.
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