Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-02, 8 UF 251/12

8 UF 251/12Obergericht02.10.2013

Regest

Zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das erstinstanzliche Gericht seiner Hinweis- und Fragepflicht nicht nachgekommen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 251/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-02

Aktenzeichen: 8 UF 251/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1002.8UF251.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 117 Abs. 2 FamFG, 139, 538 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das erstinstanzliche Gericht seiner Hinweis- und Fragepflicht nicht nachgekommen ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel beider Beteiligten wird der am 30. Oktober 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld einschließlich des zugrunde- liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

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