Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-01, 1 Vollz (Ws) 327/13

1 Vollz (Ws) 327/13Obergericht01.10.2013

Regest

Die vorbeugende Unterlassungsklage ist - als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart - auf Fälle zu beschränken, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 327/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-01

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 327/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1001.1VOLLZ.WS327.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 109, 114

Leitsätze

Die vorbeugende Unterlassungsklage ist - als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart - auf Fälle zu beschränken, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B in N wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Landgericht fallen dem Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 100 Euro zur Last (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 60, 62 GKG).

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