4 WF 181/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-26, 4 WF 181/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-26, 4 WF 181/13
4 WF 181/13Obergericht26.09.2013
Regest
Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwertes errechnet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 181/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-26
Aktenzeichen: 4 WF 181/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.4WF181.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwertes errechnet.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 27.6.2013 abgeändert und der Verfahrenswert auf bis zu 300 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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