1 RBs 135/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-24, 1 RBs 135/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-24, 1 RBs 135/13
1 RBs 135/13Obergericht24.09.2013
Regest
1. Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein. 2. Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 135/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-24
Aktenzeichen: 1 RBs 135/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0924.1RBS135.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO §§ 1 Abs. 1; 41 Abs. 2; 49, Anlage 2 Nr. 46 zur StVO, 35. BlmSchV § 3
Leitsätze
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Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein.
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Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BlmSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richterin übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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