Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-19, 4 UF 259/12

4 UF 259/12Obergericht19.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 259/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-19

Aktenzeichen: 4 UF 259/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0919.4UF259.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Tenor

Der am 25. April 2013 verkündete Versäumnisbeschluss des Senats wird aufrechterhalten.

Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde ab Antragstellung im Senatstermin am 15.07.2013 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B bewilligt.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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