6 WF 191/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-17, 6 WF 191/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-17, 6 WF 191/13
6 WF 191/13Obergericht17.09.2013
Regest
Maßgebend für den Verfahrenswert eines Stufenantrags ist der begehrte Zahlbetrag bei erstmaliger Bezifferung; erbringt der Antragsgegener nach Erteilung der Auskunft und Einreichung des bezifferten Antrags weiterhin freiwillige Zahlungen auf seine Unterhaltsschuld, ist dies für die Wertfestsetzung unerheblich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 191/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-17
Aktenzeichen: 6 WF 191/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0917.6WF191.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamGKG § 51
Leitsätze
Maßgebend für den Verfahrenswert eines Stufenantrags ist der begehrte Zahlbetrag bei erstmaliger Bezifferung; erbringt der Antragsgegener nach Erteilung der Auskunft und Einreichung des bezifferten Antrags weiterhin freiwillige Zahlungen auf seine Unterhaltsschuld, ist dies für die Wertfestsetzung unerheblich.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 13.6.2013 teilweise abgeändert und der Verfahrenswert auf 12.788,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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