1 VAs 105 und 106/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-12, 1 VAs 105 und 106/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-12, 1 VAs 105 und 106/13
1 VAs 105 und 106/13Obergericht12.09.2013
Regest
Die Anwendung des § 35 BtMG setzt voraus, dass bei dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Ein "gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum" ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 105 und 106/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-12
Aktenzeichen: 1 VAs 105 und 106/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.1VAS105UND106.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff.; BtMG § 35
Leitsätze
Die Anwendung des § 35 BtMG setzt voraus, dass bei dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Ein "gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum" ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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