Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-10, 2 RVs 47/13

2 RVs 47/13Obergericht10.09.2013

Regest

Wird dem Fahrerlaubnisinhaber im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, ihm jedoch nach Ablauf der zugleich bestimmten Sperrfrist in einem EU-Mitgliedsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist diese im Inland ohne förmliches Anerkennungsverfahren grundsätzlich anzuerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 47/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-10

Aktenzeichen: 2 RVs 47/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0910.2RVS47.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StVG § 21; FeV § 28

Leitsätze

Wird dem Fahrerlaubnisinhaber im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, ihm jedoch nach Ablauf der zugleich bestimmten Sperrfrist in einem EU-Mitgliedsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist diese im Inland ohne förmliches Anerkennungsverfahren grundsätzlich anzuerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Aufrechterhaltung der in den Urteilsgründen unter Ziff. I 5 und II getroffenen Feststellungen, soweit diese sich nicht auf den Wohnsitz des Angeklagten beziehen, aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Urteilsaufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Plettenberg zurückverwiesen.

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