6 UF 146/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-05, 6 UF 146/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-05, 6 UF 146/13
6 UF 146/13Obergericht05.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 146/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-05
Aktenzeichen: 6 UF 146/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0905.6UF146.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 5.8.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Vormunds zu der vom Sachverständigen C beabsichtigten Interaktionsbeobachtung zwischen dem Kind D und seiner Mutter F ersetzt wird.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
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