4 RVs 103/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-29, 4 RVs 103/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-29, 4 RVs 103/13
4 RVs 103/13Obergericht29.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 103/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-29
Aktenzeichen: 4 RVs 103/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0829.4RVS103.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte(§ 473 Abs. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 472 Abs. 1 StPO).
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