Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-28, 12 UF 59/11

12 UF 59/11Obergericht28.08.2013

Regest

1. Bei einem Wechsel von der Pflegefamilie zur Herkunftsfamilie ist jedenfalls dann nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Kindeswohlgefährdung auszugehen, wenn aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Umgangskontrolle tragfähige Bindungen des Kindes auch zu seinen leiblichen Eltern bestehen und die leiblichen Eltern sowohl eine erhöhte Erziehungskompetenz als auch die erforderliche Bindungstoleranz aufweisen, die es dem Kind erlaubt, nach dem Wechsel den Kontakt zu seinen Pflegeeltern aufrecht zu erhalten. 2. Obwohl eine langsame Rückführung zu den leiblichen Eltern grundsätzlich den sanfteren und damit weniger kindeswohlgefährdenden Weg darstellt, ist eine kurzfristige Herausgabeanordnung angezeigt, wenn ein Aufschub des Wechsels wegen der Streitigkeiten zwischen den leiblichen und den Pflegeeltern zu einem Loyalitätskonflikt und damit einer weiteren Belastung des Kindes führen würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 59/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-28

Aktenzeichen: 12 UF 59/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0828.12UF59.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1632 Abs. 4

Leitsätze

  1. Bei einem Wechsel von der Pflegefamilie zur Herkunftsfamilie ist jedenfalls dann nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Kindeswohlgefährdung auszugehen, wenn aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Umgangskontrolle tragfähige Bindungen des Kindes auch zu seinen leiblichen Eltern bestehen und die leiblichen Eltern sowohl eine erhöhte Erziehungskompetenz als auch die erforderliche Bindungstoleranz aufweisen, die es dem Kind erlaubt, nach dem Wechsel den Kontakt zu seinen Pflegeeltern aufrecht zu erhalten.

  2. Obwohl eine langsame Rückführung zu den leiblichen Eltern grundsätzlich den sanfteren und damit weniger kindeswohlgefährdenden Weg darstellt, ist eine kurzfristige Herausgabeanordnung angezeigt, wenn ein Aufschub des Wechsels wegen der Streitigkeiten zwischen den leiblichen und den Pflegeeltern zu einem Loyalitätskonflikt und damit einer weiteren Belastung des Kindes führen würde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Lünen vom 27.01.2011 abgeändert.

Den Pflegeeltern wird aufgegeben, das am 19.05.2007 geborene Kind U bis zum 31.07.2013 an den Kindesvater herauszugeben.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,00 €.

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