14 UF 92/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-26, 14 UF 92/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-26, 14 UF 92/13
14 UF 92/13Obergericht26.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 14 UF 92/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-26
Aktenzeichen: 14 UF 92/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0826.14UF92.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 21.05.2013 (Akz.: 31 F 83/13) abgeändert.
Der Antragstellerin wird die eheliche Wohnung im Hause T-Str. in ##### T2, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Essraum, Gästetoilette im Erdgeschoss, Schlafraum, Ankleidezimmer, Bad und Kinderzimmer im Dachgeschoß sowie Keller, bestehend aus Waschküche, Dusche, Heizungsraum, zwei Kellerräumen sowie Gartenfläche nebst Carport zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die gerichtlichen Kosten werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
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