6 WF 210/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-22, 6 WF 210/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-22, 6 WF 210/13
6 WF 210/13Obergericht22.08.2013
Regest
1. Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt dieser damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung. 2. Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 210/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-22
Aktenzeichen: 6 WF 210/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0822.6WF210.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RVG § 56
Leitsätze
Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt dieser damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.
Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 28.6.2013 (Erlassdatum 16.7.2013) wird zurückgewiesen.
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