32 W 11/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 32 W 11/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 32 W 11/13
32 W 11/13Obergericht21.08.2013
Regest
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 W 11/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-21
Aktenzeichen: 32 W 11/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0821.32W11.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 41, 42
Leitsätze
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 gegen den Beschluss der xx. Zivilkammer des Landgerichts ### vom 13.06.2013 (xxx) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.