Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 32 W 11/13

32 W 11/13Obergericht21.08.2013

Regest

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 W 11/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-21

Aktenzeichen: 32 W 11/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0821.32W11.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 41, 42

Leitsätze

Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 gegen den Beschluss der xx. Zivilkammer des Landgerichts ### vom 13.06.2013 (xxx) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.