15 W 392/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 15 W 392/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 15 W 392/12
15 W 392/12Obergericht21.08.2013
Regest
Zu dem grundbuchverfahrensrechtlich erforderlichen Nachweis, dass die Eintragung einer Vormerkung innerhalb einer Frist des § 88 InsO erfolgt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 392/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-21
Aktenzeichen: 15 W 392/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0821.15W392.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: InsO § 88
Leitsätze
Zu dem grundbuchverfahrensrechtlich erforderlichen Nachweis, dass die Eintragung einer Vormerkung innerhalb einer Frist des § 88 InsO erfolgt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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