Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 15 W 392/12

15 W 392/12Obergericht21.08.2013

Regest

Zu dem grundbuchverfahrensrechtlich erforderlichen Nachweis, dass die Eintragung einer Vormerkung innerhalb einer Frist des § 88 InsO erfolgt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 392/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-21

Aktenzeichen: 15 W 392/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0821.15W392.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: InsO § 88

Leitsätze

Zu dem grundbuchverfahrensrechtlich erforderlichen Nachweis, dass die Eintragung einer Vormerkung innerhalb einer Frist des § 88 InsO erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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