Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-12, 9 U 235/12

9 U 235/12Obergericht12.08.2013

Regest

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 235/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-12

Aktenzeichen: 9 U 235/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0812.9U235.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 839 a BGB

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

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