5 WF 121/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-12, 5 WF 121/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-12, 5 WF 121/13
5 WF 121/13Obergericht12.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 WF 121/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-12
Aktenzeichen: 5 WF 121/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0812.5WF121.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.05.2013 wird der am 25.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen, Az.: 130 F 42/13 abgeändert.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 720,00 € festgesetzt.
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