5 U 26/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-08, 5 U 26/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-08, 5 U 26/13
5 U 26/13Obergericht08.08.2013
Regest
Ausgeübt werden kann das Ablösungsrecht gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB erst dann, wenn die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und der Ablösende Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren. Dabei bezieht sich das Ablösungsrecht jedoch nur auf die Grundschuld, wegen der vollstreckt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 26/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-08
Aktenzeichen: 5 U 26/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0808.5U26.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 268 BGB
Leitsätze
Ausgeübt werden kann das Ablösungsrecht gem. §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB erst dann, wenn die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und der Ablösende Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren. Dabei bezieht sich das Ablösungsrecht jedoch nur auf die Grundschuld, wegen der vollstreckt wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll streckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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