Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-08, 5 RVs 56/13

5 RVs 56/13Obergericht08.08.2013

Regest

Zur Abgrenzung von Diebstahl und Computerbetrug (Selbstbedienungskasse).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 56/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-08

Aktenzeichen: 5 RVs 56/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0808.5RVS56.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB §§ 242, 263 a StGB

Leitsätze

Zur Abgrenzung von Diebstahl und Computerbetrug (Selbstbedienungskasse).

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass sich der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig gemacht hat und in den beiden Fällen zu Ziff. II 2 des angefochtenen Urteils (Taten vom 17. Februar 2011) jeweils eine Einzelgeldstrafe von 5 Tagessätzen zu je

10,- € festgesetzt wird.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst: §§ 242 Abs. 1, 248 a, 53 Abs. 1 StGB.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

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