3 RVs 48/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-05, 3 RVs 48/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-05, 3 RVs 48/13
3 RVs 48/13Obergericht05.08.2013
Regest
Hat das Revisionsgericht ein Urteil mit den Feststellungen - jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, muss der neue Tatrichter eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen treffen. Das innere Tatgeschehen umfasst insbesondere den Vorsatz, besondere Absichten des Angeklagten, seine Beweggründe für die Tat und alle sonstigen Aspekte seiner inneren Einstellung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 48/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-05
Aktenzeichen: 3 RVs 48/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0805.3RVS48.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 353
Leitsätze
Hat das Revisionsgericht ein Urteil mit den Feststellungen - jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, muss der neue Tatrichter eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen treffen. Das innere Tatgeschehen umfasst insbesondere den Vorsatz, besondere Absichten des Angeklagten, seine Beweggründe für die Tat und alle sonstigen Aspekte seiner inneren Einstellung.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen.
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