17 U 148/11•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-05, 17 U 148/11
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-05, 17 U 148/11
17 U 148/11Obergericht05.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 148/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-05
Aktenzeichen: 17 U 148/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0805.17U148.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. September 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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